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 Sprach gegenüber Gorbatschow und Schewardnadse ebenfalls von der Unzulässigkeit einer NATO-Ausdehnung auf DDR-Gebiet oder darüber hinaus.  Ergänzt durch Brief von Baker an Kohl vom 9.2.1990, der die USPosition sowie gemeinsame westliche Linie bekräftigt. 2. Westliche Koordination: o Zwar waren Großbritannien (Thatcher/Hurd) und Frankreich (Mitterrand/Dumas) nicht persönlich in Moskau anwesend, o jedoch sind die Positionen zuvor auf westlicher Seite abgestimmt worden – dokumentiert u.a. durch Protokolle westlicher Gipfeltreffen, diplomatische Depeschen und interne Vermerke (z. B. im National Security Archive).   Völkerrechtliche Bewertung dieser Zusagen 1. Konditionale Grundlage für weitere Verhandlungen – conditio sine qua non für 2+4-Vertrag  Die Äußerungen von Baker und Kohl sind nicht lediglich Meinungsäußerungen, sondern konkrete, konditionale Zusagen, die o eine Verhandlungsbereitschaft der UdSSR erst ermöglichten, o den Eintritt in substanzielle Gespräche über den Abzug sowjetischer Truppen und die Wiedervereinigung vorbereiteten, o somit kausal zum Zustandekommen des 2+4-Vertrags führten.   Ohne diese Zusagen: Kein 2+4-Vertrag.   Ergo: Diese Zusagen sind Teil des rechtlich relevanten Kontextes nach Art. 31(2) und 32 VCLT. 2. Einseitig bindende Zusagen – Unilateral Acts mit Vertrauensbindung  Die Äußerungen von Baker und Kohl können – auch ohne Vertragsform – nach IGH-Rechtsprechung (z. B. Nuclear Tests, 1974) als völkerrechtlich bindende einseitige Erklärungen gelten: o Offizielle Vertreter der USA und BRD, o in klarer, eindeutiger Form, o in einem sensiblen Verhandlungskontext, o gegenüber einem anderen Völkerrechtssubjekt (UdSSR),

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