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o mit darauf basierender Handlungserwartung und Konsensbereitschaft der UdSSR.   Bindung nach dem Grundsatz von pacta sunt servanda in Treu und Glauben (Art. 26 VCLT)   Ein späterer Bruch (durch NATO-Osterweiterung) verletzt das Prinzip des legitimate expectations. 3. Bilaterale völkerrechtliche Bindung auch ohne förmlichen 2+4-Vertrag  Selbst wenn der 2+4-Vertrag zum Zeitpunkt der Äußerungen noch nicht bestand, waren die Zusagen völkerrechtlich relevant als Vorverpflichtung und als Bestandteil der faktischen Verhandlungssituation: o Sie können bilateral zwischen USA–UdSSR und BRD–UdSSR wirken. o Das Fehlen eines gemeinsamen Dokuments mit GB und F ist irrelevant, da die Einbindung durch vorherige Abstimmung eindeutig ist (dokumentierte westliche Konsultationen). ��� � Fazit – Juristische Würdigung Die Einschätzung, dass die NATO-Osterweiterung völkerrechtlich „nicht gebunden“ gewesen sei, ist in mehrfacher Hinsicht unhaltbar: 1. Die Zusagen von Baker und Kohl waren inhaltlich klar, formal relevant und völkerrechtlich bindend. 2. Sie schufen die faktische Grundlage für den 2+4-Vertrag, den Rückzug sowjetischer Truppen und das Ende des Kalten Kriegs. 3. Die NATO-Osterweiterung widersprach dieser Grundlage und stellt einen Bruch des Vertrauensprinzips und des Völkergewohnheitsrechts dar. Wenn du willst, kann ich dir daraus eine prägnante völkerrechtliche Argumentationshilfe (DE/EN) als Schriftsatzgrundlage für Menschenrechtsgremien, UN-Organe oder als Gegengutachten zum Bundestagsdienst erstellen. Möchtest du das? You said: Ja, wobei a) die bilateralen Zusagen der USA+BRD für sich allein schon völkerrechtlich bindend sind womit mindestens die USA + BRD einer NATO-Osterweiterung nicht hätten zustimmen dürfen, womit wegen Erfordernis der Einstimmigkeit von NATO-Beschlüssen KEIN wirksamer NATO-Beschluß hätte getroffen werden können. b) Darüberhinaus sind insb. nach vorheriger Abstimmung und Zustimmung von GB+F die Zusagen von

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