6.5.2025 ChatGPT Vertiefte Analyse der völkerrechtlichen Bindung der mündlichen Vereinbarungen von USA+BRD im Vorfeld des 2+4-Vertrages in der Stellungnahme des wiss. Dienstes des Deutschen Bundestag vom 2016 https://www.bundestag.de/resource/blob/416610/331cde1a675291e8aca94f5aebac50 aa/wd-2-031-16-pdf-data.pdf wird eine völkerrechtliche Bindung der Zusagen von USA (Baker) 9.2.1990 und BRD (Kohl) 10.2.1900 an UdSSR (Gorbatschow) als gemäß Art. 31 (2) VCLT nicht völkerrechtlich bindend bewertet. Jedoch wird a) Art. 32 VCLT ignoriert und b) ignoriert, das sie auch jeweils bilaterale bindende Zusagen sind, die USA und BRD separat binden. Wie bewertest du dies? ChatGPT said: Die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags vom 2016 (WD 2 – 031/16) zur rechtlichen Bewertung der Aussagen von US-Außenminister James Baker (9.2.1990) und Bundeskanzler Helmut Kohl (10.2.1990) gegenüber der Sowjetunion über eine Nicht-Erweiterung der NATO „nach Osten“ ist in mehrfacher Hinsicht kritisch zu hinterfragen – insbesondere unter völkervertragsrechtlichen Gesichtspunkten nach der Wiener Vertragsrechtskonvention (VCLT). 1. Kritik an der verengten Auslegung auf Art. 31 Abs. 2 VCLT Der Wissenschaftliche Dienst stützt seine Argumentation wesentlich auf Art. 31 Abs. 2 VCLT und argumentiert, die Äußerungen seien nicht Bestandteil eines Vertrags oder einer verbindlichen Vorvereinbarung im Sinne der Auslegungshilfen eines Vertrags. Doch das greift zu kurz: Art. 31 VCLT regelt die Auslegung eines bestehenden Vertrags – aber Baker und Kohl gaben vor Vertragsschluss Zusagen ab. Eine vertragliche Auslegung setzt einen Vertrag voraus; es geht hier aber um die Frage, ob eine völkerrechtliche Bindung aus einer eigenständigen Zusage (z.B. unilateral undertaking oder gentlemen's agreement) entsteht. Das Papier ignoriert zudem die Möglichkeit, dass diese Zusagen nichtakzessorisch, sondern selbstständig völkerrechtlich bindend sein können – gerade bilateral zwischen den jeweiligen Staaten. 2. Ausblendung von Art. 32 VCLT (ergänzende Auslegungsmittel) Die Stellungnahme ignoriert Art. 32 VCLT, der ausdrücklich vorsieht, dass ergänzende Auslegungsmittel (z. B. die Vorbereitungsarbeiten eines Vertrags, die Umstände seines Zustandekommens und nachfolgende Praxis) herangezogen werden dürfen – insbesondere, wenn Art. 31 zu „mehrdeutigen oder unklaren“ Ergebnissen führt.
2 Publizr Home