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Pflege und Teilrente Rentnerinnen und Rentner, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze neben dem Bezug einer Altersrente einen Angehörigen pflegen, können ihre Rente erhöhen. Grundsätzlich zahlt die Pflegekasse bei Bezug einer Vollrente nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Personen, die nicht erwerbsmäßig häuslich pflegen. Mit der Wahl einer Teilrente von bis zu 99,99 Prozent können Pflegende jedoch erwirken, dass die Pflegekasse auch nachdem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung zahlt. Der Verzicht auf einen kleinen Teil der Rente kann sich lohnen, da die Beiträge der Pflegekasse jeweils zum 01.07. des Folgejahres im Rahmen der Rentenanpassung die Rente erhöhen. Jederzeit kann die Rentnerin oder der Rentner selbstverständlich wieder den Wechsel in die Vollrente beantragen. Wer neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch eine Betriebsrente bezieht, sollte sich vorab über mögliche Auswirkungen eines Teilrentenbezugs beim Arbeitgeber oder der Versorgungseinrichtung informieren. Höhere Hinzuverdienstgrenze für Hinterbliebene Zum 1. Juli 2024 werden die Einkommensgrenzen für Menschen, die eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, um rund 45 Euro von 992,64 € auf 1.038,05 Euro netto im Monat erhöht. Außerdem steigt der Freibetrag für jedes waisenrentenberechtigte Kind um 220 Euro. Übersteigt das Einkommen den jährlich neu festgelegten Freibetrag, wird der darüberhinausgehende Anteil zu 40 Prozent angerechnet und die Rente entsprechend gekürzt. Ausgenommen hiervon sind Waisen: Sie dürfen unbegrenzt hinzuverdienen. Maßgeblich für die Hinzuverdienstgrenze ist der durchschnittliche Nettoverdienst im Kalenderjahr vor der aktuellen Rentenanpassung: Für die Anpassung zum 1. Juli 2024 gilt somit der Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 – und zwar auch, wenn beispielsweise der Verdienst durch den Wechsel von einer Teilzeitin eine Vollzeitbeschäftigung gestiegen ist. Das höhere Einkommen wird erst ab dem darauffolgenden Anpassungstermin, also am 1. Juli 2025 berücksichtigt. Angerechnet werden nahezu sämtliche Einkommensarten. Ausgenommen sind sogenannte bedarfsorientierte Leistungen wie Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Sozialhilfe ebenso wie Einnahmen aus staatlich geförderten Altersvorsorgeverträgen, z.B. aus einer Riester-Rente. 11

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