Geringfügigkeitsgrenze Hinterglaseum Schönbrunn a.Lusen Unvorhersehbares Überschreiten zweimal erlaubt Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bleibt in ihrer versicherungsrechtlichen Beurteilung unverändert, solange das regelmäßige Arbeitsentgelt im Durchschnitt 520 Euro im Monat nicht übersteigt beziehungsweise der Minijobber oder die Minijobberin im Jahr (Zeitjahr) nicht mehr als 6.240 Euro verdient. Ein darüber hinausgehendes, nicht regelmäßiges, sondern nur gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ist bis zum Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze (1.040 Euro) möglich. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis zu zwei Kalendermonaten (zwei Entgeltabrechnungszeiträume) innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Daraus ergibt sich ein maximaler Jahresverdienst in Höhe des 14-Fachen der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze, aktuell also 7.280 Euro. Unvorhersehbar sind Entgeltzahlungen beispielsweise bei einer Krankheitsvertretung, die zum Zeitpunkt der vorausschauenden Jahresbetrachtung nicht bekannt war. Seit diesem Frühjahr haben wir im Hinterglaseum die Möglichkeit, in einer Vitrine besondere Stücke auszustellen. Für das Jahr 2024 haben wir geplant, diese Vitrine mit „gschundenem Glas“ zu bestücken. Deshalb unser Aufruf: Wir bitten die Glasbläser aus unserer Region uns ihre Schätze leihweise als Ausstellungsstücke zur Verfügung zu stellen. Die Vitrine ist ca. 20 cm tief und abschließbar. Während der Öffnungszeit in den Weihnachtsferien könnte das „gschundene Glas“ im Museum abgegeben werden. In der Winterpause könnten wir dann die Ausstellung aufbauen, damit unsere Vitrine im Frühjahr gut bestückt ist. Bei Fragen können Sie uns telefonisch erreichen unter 08558/2766 (Elke Binder) 16
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