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Einkünfte aus kleinen Photovoltaikanlagen kein Arbeitseinkommen mehr Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, erzielt damit steuerrechtlich grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese sind bei allen Vorschriften, bei denen Einkommen auf Renten anzurechnen sind, als Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von kleinen Photovoltaikanlagen rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2022 steuerfrei gestellt und sind damit auch kein Arbeitseinkommen mehr. Pflege und Teilrente Rentner, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze neben dem Bezug einer Altersrente einen Angehörigen pflegen, können ihre Rente erhöhen. Grundsätzlich zahlt die Pflegekasse bei Bezug einer Vollrente nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Personen, die nicht erwerbsmäßig häuslich pflegen. Mit der Wahl einer Teilrente von bis zu 99,99 % können Pflegende jedoch erwirken, dass die Pflegekasse auch nachdem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung zahlt. Der Verzicht auf einen kleinen Teil der Rente kann sich lohnen, da die Beiträge der Pflegekasse jeweils zum 01.07. des Folgejahres im Rahmen der Rentenanpassung die Rente erhöhen. Nach Beendigung der Pflegetätigkeit kann der Rentner selbstverständlich wieder den Wechsel in die Vollrente beantragen. Wer neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch eine Betriebsrente bezieht, sollte sich vorab über mögliche Auswirkungen eines Teilrentenbezugs bei Arbeitgeber oder der Versorgungseinrichtung informieren. Versicherungsnummernachweis ersetzt Sozialversicherungsausweis Mit der Aufnahme der ersten Beschäftigung wurde für versicherte Personen bis zum 31.12.2022 ein Sozialversicherungsausweis ausgestellt, der unter anderem auch die Versicherungsnummer enthielt. Diese Regelung wurde ab 01.01.2023 gestrichen, so dass seitdem kein Sozialversicherungsausweis mehr ausgestellt wird. Die versicherten Personen erhalten stattdessen einen sogenannten Versicherungsnummernachweis, aus dem ebenfalls die Versicherungsnummer ersichtlich ist. In der Folge müssen Beschäftigte ab 01.01.2023 weder bei Beschäftigungsaufnahme den Sozialversicherungsausweis vorlegen noch seinen etwaigen Verlust oder das Wiederauffinden anzeigen. Auch die Pflicht, unbrauchbare und weitere Sozialversicherungsausweise an die zuständige Einzugsstelle oder den Rentenversicherungsträger zurückzugeben, besteht nicht mehr. Die Vorlagepflicht wird durch den automatisierten Abruf der Versicherungsnummer seitens der Arbeitgeber bei der Datenstelle der Rentenversicherung abgelöst. 20

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